Kurz: Nein. Wir haben Schweigepflicht(1.) Soziale Arbeit: Berufsethische Pflicht zum Schutz vertraulicher Informationen. (2.) Schulsozialarbeit: Grundlage für Vertrauen und freiwillige Inanspruchnahme. (3.) Recht: Abwägung zwischen Datenschutz und Schutzauftrag. Zum Begriff... nach §203 StGB. Das heißt, dass wir niemanden über dich, deine Situation informieren dürfen.
Ausnahmen sind hierbei
- deine ganz spezielle Zustimmung (Schweigepflichtentbindung)
- Selbstgefährdung (wenn wir glauben, du wirst dir etwas antun)
- Fremdgefährdung (wenn wir glauben, dass du jemand anderem etwas tun wirst).
Bei den Punkten 2 und 3 sind wir gesetzlich verpflichtet, Hilfe zu holen.
Jeder weitere Informationsaustausch ist nach dem Gesetz untersagt.