Du fragst dich vielleicht, was Schulsozialarbeit überhaupt ist und wofür sie gut ist… – Vielleicht willst du auch wissen: „Was kann Schulsozialarbeit für mich tun?“ Das Wichtigste dazu versuche im Folgenden zu erklären.
Aufgaben der Schulsozialarbeit
Kurz gesagt: das Aufgabenfeld der Schulsozialarbeit umfasst sechs Bereiche. Dazu gehören:
1. Beratung
Beratung kann man sozusagen als das Herzstück der Schulsozialarbeit verstehen. Beratung kann unter vier Augen, aber auch mit Gruppen stattfinden. In Zusammenarbeit können individuell passende Lösungen gefunden oder auch erfunden werden.
Weiterhin ist die Schulsozialarbeit aber auch gut vernetzt (siehe hierzu auch den nachfolgenden Punkt 4. Netzwerkarbeit). Zu unseren Kooperationspartnern zählen wir auch weiterführende Stellen, die sich auf besondere Zielgruppen eingerichtet oder auf bestimmte Problemfelder spezialisiert haben. Im Rahmen der Beratung können wir die richtigen Ansprechpartner finden und dorthin weitervermitteln.
2. Prävention
Prävention ist ein anderes Wort für Vorbeugung. Manchmal entstehen Probleme nur dadurch, dass man es eben nicht besser weiß, oder auf bestimmte Situationen nicht vorbereitet ist. Wir Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter versuchen deshalb auf unterschiedlichen Wegen, solche Wissenslücken im Vorfeld zu füllen. Hierdurch versuchen wir Probleme zu verhindern, bevor sie überhaupt entstehen.
3. (Krisen-)Intervention
Manchmal ist es aber auch schon zu einem Problem gekommen. Das kann eigentlich so gut wie alles sein. Vielleicht wird jemand in der Klasse gemobbt, vielleicht haben aber auch persönliche Schwierigkeiten dazu geführt, dass man mit dem Unterricht nicht klar kommt. Es kann aber auch vorkommen, dass eine Schülerin oder ein Schüler Zuhause krasse Schwierigkeiten hat. Vielleicht ist es aber auch so, dass Eltern oder Lehrer mit einem Schüler oder auch mehreren einfach nicht mehr klar kommen…
Intervention heißt soviel wie eingreifen oder dazwischengehen, wenn eine Krise sich immer weiter zu verschlimmern droht. Wir versuchen dann gemeinsam einen Ausweg aus der Situation oder auch Lösungen dafür zu finden.
4. Netzwerkarbeit
Ein Netzwerk besteht aus vielen Verbindungen. Diese Links können schulintern sein – das nennen wir bei uns Beratungsteam – aber eben auch extern. Wir versuchen möglichst intensiv mit einer breiten Auswahl von Stellen zusammenzuarbeiten, um für jede Gelegenheit die passenden Ansprechpartner zu kennen und weitervermitteln zu können. Einer der Kernkompetenzen Sozialer Arbeit ist ein gewisser Status als Manager im Hilfesystem. Wir gucken, dass die Fäden irgendwie bei uns zusammenlaufen, damit die Hilfen passgenau sitzen.
Unsere Netzwerkarbeit bezieht sich extern einerseits auf offizielle Stellen, so wie Behörden, Fachärzte und so weiter, andererseits aber auch auf Einrichtungen im sogenannten Sozialraum – das ist da, wo unsere Klientel ihr Alltagsleben verbringen. Hierzu können z. B. die Zusammenarbeit mit Freizeiteinrichtungen oder ähnlichem gehören.
5. Aufgaben im Bereich der Schulentwicklung
Unsere Beratungstätigkeit bezieht sich schulintern auch auf Aspekte des Schullebens, die geplant und begründet werden müssen. Hierzu zählt eine Vielzahl von Dingen. Ein Aspekt der Sozialen Arbeit – nur als Beispiel genannt – ist die Gemeinwesen- und Öffentlichkeitsarbeit. Zum Beispiel kann hier die Schulsozialarbeit beratend und unterstützend in Angelegenheiten wirken, die sich auf die Wahrnehmung der Schule von außen beziehen.
6. Weiterführende Tätigkeiten
Dazu zählen etwa die Begleitung schulkultureller Veranstaltungen oder die Teilnahme an schulinternen Sitzungen, Organisatorisches etc.
Für wen wir da sind
Zu den Menschen, die unsere Leistungen in Anspruch nehmen dürfen gehören die Menschen, die mit unserer Schule zu tun haben. Dazu gehören
- Schülerinnen und Schüler der ASS
- die Erziehungsberechtigten des SuS
- sowie die Mitarbeitenden der Schule
Die wichtigsten Grundsätze der Schulsozialarbeit
Wenn du mit einem Problem an uns herantrittst, musst du uns absolut vertrauen können! Unser höchster Grundsatz ist deshalb die VERSCHWIEGENHEIT! Weil das so wichtig ist, wurde das sogar im Strafgesetzbuch unter dem Begriff Schweigepflicht (§203 StGB) festgelegt! Das heißt, ich darf nichts ohne dein schriftlich erklärtes Einverständnis (§65 SGB VIII) weitersagen*.
Gleich hiernach kommt eine absolute Zusage an NEUTRALITÄT! Wir stellen uns auf keine Seiten – es gibt bei uns keine „Seiten“ (z. B. Lehrer oder Schüler). Nur so können wir einfach nur den Menschen sehen, der unsere Hilfe braucht und versuchen, mit diesem zusammen Lösungen für seine jeweilige Lage zu finden.
Wir sind BERATER! Wir beratschlagen uns mit dir oder auch euch zusammen und versuchen Lösungen zu finden, die alle zufrieden stellen.
Wir sind WEGBEGLEITER! Das heißt, dass wir Hilfe zur Selbsthilfe leisten. Wir arbeiten mit dir zusammen und üben Schritt für Schritt, deinen Weg immer selbstständiger zu gehen.
Unsere Arbeit mit dir findet LÖSUNGSORIENTIERT statt! Das heißt, dass wir nicht gegen Probleme kämpfen, sondern versuchen gute Lösungen zu finden – klingt komisch, ist aber so – und das macht einen gewaltigen Unterschied!
Außerdem denken und handeln wir RESSOURCENORIENTIERT! Das bedeutet, dass wir nicht auf deine negativen Seiten gucken (die jeder Mensch irgendwie hat), sondern auf deine Stärken. Und damit machen wir einfach weiter. Wenn die Stärken immer mehr gestärkt werden, fallen deine Schwächen irgendwann kaum noch ins Gewicht!
Womit du uns ansprechen kannst
Vielleicht fragst du dich, ob du uns mit deinem Problem überhaupt ansprechen darfst. JA, DAS DARFST DU! Ist auch ganz egal, was es ist. Und wenn wir mal wirklich selbst nicht weiter wissen, dann kennen wir da schon jemanden. Wir pflegen Kontakte. Komm einfach auf uns zu und sprich uns an!
Kostet das was?
Nö.
Wie erreiche ich euch?
Schau mal hier, auf unserer Teamseite→
*Gesetzesgrundlagen zur Schweigepflicht
§ 203 StGB
Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als […]
- staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen
[…] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. […]
§ 65 SGB VIII
Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
(1) 1Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
- mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder […]
- an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; […]
2Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat. […]